(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307 Euro
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro.
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienstjubiläums übergeben werden. Eine nachträglich gewährte Jubiläumszuwendung, für die Lohnsteuer zu entrichten ist, wird netto gezahlt. Hat der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach §
1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Ernennung.