Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
|
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
|
§ 5
Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlaß eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1413/a19851.htm