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§ 5 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)

neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
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§ 5



Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlaß eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

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