Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
|
Geltung ab 21.05.1965; FNA: 2030-2-8 Beamte
|
§ 6
(1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß gewährt worden ist oder gewährt werden kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1413/a19852.htm