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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit nach § 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1 anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt."
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 COVInsAGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
COVInsAGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 10 SanInsFoG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I S. 2016 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender ...
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