Start
>
EStSchlEV
>
§ 1
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 1 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)
V. v. 21.09.2020
BGBl. I S. 2017
(
Nr. 43
)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2023; FNA: 605-1-9-11
Gemeindefinanzen
1 Änderung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Eingangsformel
←
→
§ 2
§ 1
(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2016 maßgebend.
(2)
1
Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach
§ 51a des Einkommensteuergesetzes
zugrunde gelegt.
2
Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach
§ 51a des Einkommensteuergesetzes
vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach
§ 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes
verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.
Eingangsformel
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 2
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in EStSchlEV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/14132/a251535.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed