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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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§ 2 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)
V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2017 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2023; FNA: 605-1-9-11 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2023; FNA: 605-1-9-11 Gemeindefinanzen
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§ 2
(1) 1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. 2Bei mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz maßgebend. 3Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. 4In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
(2) 1Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. 2Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
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