§ 45 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 45 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Zweck | |
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt. |