Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 GntVDDVCSVDV, alle Änderungen durch Artikel 7 2. BMIVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GntVDDVCSVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 45 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 45 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Zweck


(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige