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Änderung § 3 WSF-KostV vom 29.11.2022
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§ 3 WSF-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung | § 3 WSF-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen. (2) 1 Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder im Rahmen einer einheitlichen Kostenerhebung an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen. (3) 1 Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von Finanzagentur oder Kreditanstalt in voller Höhe im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2 Die Modalitäten dieser einheitlichen Kostenerhebung sowie die interne Verteilung der vereinnahmten Kosten sind zwischen Kreditanstalt, Finanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen. (2) 1 Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen. (3) 1 Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von der Finanzagentur im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2 Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln. |
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