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Änderung § 3 WSF-KostV vom 29.11.2022

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§ 3 WSF-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
§ 3 WSF-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kostenfestsetzung und Kosteneinziehung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen.

(2) 1 Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund oder im Rahmen einer einheitlichen Kostenerhebung an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt zu zahlen.

(3) 1 Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von Finanzagentur oder Kreditanstalt in voller Höhe im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2 Die Modalitäten dieser einheitlichen Kostenerhebung sowie die interne Verteilung der vereinnahmten Kosten sind zwischen Kreditanstalt, Finanzagentur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kosten, die der Finanzagentur oder der Kreditanstalt im Rahmen von Maßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den Bund zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Die Finanzagentur und die Kreditanstalt können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(2) 1 Die Kosten, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen entstehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit Entscheidungen des interministeriellen Ausschusses nach § 20 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss) anfallen, sind von den Kostenschuldnern zu erstatten. 2 Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben. 4 Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen.

(3) 1 Fallen im Rahmen einer Maßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz bei mehreren in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Stellen zu erstattende Kosten an, können diese Kosten auch von der Finanzagentur im Auftrag der jeweils anderen Stellen gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2 Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln.