§ 4a WSF-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 4a WSF-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 82 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Kostenermäßigung |
(1) Aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere bei drohender Beeinträchtigung des Zwecks der Stabilisierungsmaßnahme oder aus Gründen der Billigkeit, können die zu erstattenden Kosten in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners bis auf ein Drittel ermäßigt werden. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden. (3) Die Ermäßigung der zu erstattenden Kosten nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. |