Tools:
Update via:
Artikel 4 - Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder (KomEnlaG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 304 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KomEnlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KomEnlaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 KomEnlaG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14153/a252344.htm