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§ 24 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
§ 24 Überwachung
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.
(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form
- 1.
- einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,
- 2.
- einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,
- 3.
- einer Befragung,
- 4.
- einer Auditierung oder
- 5.
- einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14155/b37125.htm