Teil 1 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen
§ 1 Ziel der Prüfung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen

§ 1 Ziel der Prüfung



In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt.

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.



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