Das
Seearbeitsgesetz vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom
4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:
- „11.
- Seeräuberei: Seeräuberei im Sinne von Artikel 101 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799),
- 12.
- bewaffneter Raubüberfall auf Schiffe: jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung oder deren Androhung, ausgenommen seeräuberische Handlungen, die zu privaten Zwecken begangen wird und die gegen ein Schiff oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes in den Binnengewässern, den Archipelgewässern oder den Hoheitsgewässern eines Staates gerichtet ist, oder jede Anstiftung zu einer oben beschriebenen Handlung oder deren vorsätzliche Erleichterung zu verstehen."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Eine Person, die sich ohne Zustimmung des Reeders, Kapitäns oder einer anderen zuständigen Person auf dem Schiff oder in der Ladung, die später auf das Schiff verbracht wird, verborgen gehalten hat und nach Auslaufen des Schiffes an Bord entdeckt wurde, darf nicht an Bord des Schiffes tätig sein; dies gilt nicht bei einem Notfall oder für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der eigenen Unterkunft und Verpflegung."
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 4.
- Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Besatzungsmitglied, das infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe an Bord oder außerhalb des Schiffes gefangen gehalten wird, hat bis zur Freilassung und ordnungsgemäßen Heimschaffung oder im Falle des Todes während der Gefangenschaft bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer."
- 5.
- Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft
Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds."
- 6.
- Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besatzungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe gefangen gehalten wird."
abweichendes Inkrafttreten am 20.10.2020
- 7.
- § 106a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „das kein Fischereifahrzeug ist," gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Schiffe, die Fischereifahrzeuge sind, gelten die Absätze 3 und 4 nicht."
Ende abweichendes Inkrafttreten
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 9 SeeLG (vom 01.12.2022) ... § 33 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112 ) geändert worden ist, oder eines jeweils gleichwertigen Dokuments nach dem Erwerb eines ...
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471