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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze (4. SeeArbGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 26.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Geltung ab 26.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
§ 24 Absatz 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord." - 2.
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „hier in den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter „in den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. SeeArbGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. SeeArbGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Artikel 2 BRModG Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt ...
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