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Artikel 2d - Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze (4. SeeArbGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 26.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2d Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 SGB VII § 224

§ 224 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gilt, dass

1.
jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer erhält,

2.
der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch zu übermitteln hat,

3.
die Unternehmernummer nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben wird,

4.
die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mitzuteilen haben,

5.
in einem Anhang zu der Unternehmernummer die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet werden,

6.
die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden,

7.
die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem haben,

8.
die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.

Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind."

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Zitierungen von Artikel 2d Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2d 4. SeeArbGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SeeArbGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 4. SeeArbGÄndG Inkrafttreten (vom 26.03.2022)
... der Absätze 2 bis 7 am 26. Dezember 2020 in Kraft. (2) Artikel 2a und 2d treten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2f ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880
Artikel 2 LwErzgSchulproGÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...