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§ 5 - Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung (FintMechAusbV)
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166 (Nr. 46)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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