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§ 6 - Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung (FintMechAusbV)
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166 (Nr. 46)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Den Zeitrahmen der Prüfungen legt die zuständige Stelle fest.
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