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§ 12 - Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung (FintMechAusbV)
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166 (Nr. 46)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Mess- und Einstellwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,
- 2.
- Arbeitspläne zu erstellen sowie Fertigungsprozesse zu koordinieren und zu optimieren,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, kontinuierlich zu optimieren und zu dokumentieren,
- 4.
- Ergebnisse zu überprüfen, zu bewerten und zu dokumentieren,
- 5.
- automatisierte Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
- 6.
- Informationen für die Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen zu beschaffen sowie Montagevoraussetzungen und Materialflüsse zu erfassen und sicherzustellen,
- 7.
- Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen und
- 8.
- Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz anzuwenden.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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