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§ 12 - Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung (FintMechAusbV)

V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166 (Nr. 46)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung



(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mess- und Einstellwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

2.
Arbeitspläne zu erstellen sowie Fertigungsprozesse zu koordinieren und zu optimieren,

3.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, kontinuierlich zu optimieren und zu dokumentieren,

4.
Ergebnisse zu überprüfen, zu bewerten und zu dokumentieren,

5.
automatisierte Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

6.
Informationen für die Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen zu beschaffen sowie Montagevoraussetzungen und Materialflüsse zu erfassen und sicherzustellen,

7.
Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen und

8.
Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz anzuwenden.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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