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§ 13 - Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung (FintMechAusbV)
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166 (Nr. 46)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
§ 13 Prüfungsbereich Interieurtechnologien
(1) Im Prüfungsbereich Interieurtechnologien hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Materialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimieren,
- 2.
- nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen,
- 3.
- verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und elektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
- 5.
- Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu disponieren,
- 6.
- Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am Fahrzeuginterieur auszuführen,
- 7.
- Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und
- 8.
- Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnahmen zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14166/a252615.htm