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Anlage - Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung (FintMechAusbV)
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166 (Nr. 46)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur unterscheiden b) Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grund- sätze der maßgerechten und ergonomischen Gestal- tung anwenden c) Normen, insbesondere Zeichnungs- und Material- normen, anwenden d) Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und erstellen e) technische Zeichnungen prüfen und anwenden f) Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter und Richtlinien beachten | 4 | |
2 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftrags- unterlagen bearbeiten b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen c) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Material- flusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevan- ten Gesichtspunkten einrichten d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftrags- bezogen und termingerecht bereitstellen | 6 | |
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato- rischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Ge- sichtspunkte planen, optimieren und dokumentieren f) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen, terminliche Vorgaben einhalten g) Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe- griffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren | 8 | |||
3 | Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebil- de, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien, nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen b) Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden c) Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken an- wenden d) Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen- dungszweck unterscheiden e) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klam- mern, be- und verarbeiten | 10 | |
f) Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Abkanten, bearbeiten g) Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten und Kleben, verbinden h) Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen, Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen her- stellen i) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beach- tung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften auswählen und einsetzen | | |||
j) Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lager- kriterien lagern k) Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverar- beitung berücksichtigen | 6 | |||
4 | Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen auswählen und einsetzen b) Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen hand- haben c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtun- gen einsetzen d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung veranlassen e) Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, War- tungspläne berücksichtigen f) Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen g) Maschinenparameter einstellen und maschinelle Pro- zesse überwachen | 6 | |
5 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugrup- pen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere Gleit- und Schmiermittel, auswählen b) Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren, Drehmomente und Drehwinkel einhalten | 4 | |
c) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen d) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen e) Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugrup- pen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und ein- stellen f) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter- lagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Mon- tagebedingungen montieren und demontieren g) Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und demontieren, Verkleidungen befestigen h) Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden mon- tieren und demontieren i) Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen, Sprengringen und Clipsen sichern | 16 | |||
6 | Einbauen und Prüfen steue- rungstechnischer Elemente (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbe- stimmungen einhalten b) elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbe- zeichnungen und Schaltzeichen zuordnen c) elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prü- fen d) pneumatische und elektrische Leitungen nach Mon- tage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen | 4 | |
e) pneumatische und elektrische Komponenten montie- ren und demontieren f) Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prü- fen | 8 | |||
7 | Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werk- stoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) geometrische Körper zur Schablonenherstellung kon- struieren und abwickeln b) Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffsta- bilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen kleben und umformen c) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Faserverbundstoffe, vorrichten d) Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und beschriften e) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein- teilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnitt- konturen markieren f) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmusterge- recht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen | 16 | |
8 | Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden, Polstertechniken auswählen b) Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten und Funktionen prüfen c) Polstergrund und Unterfederungen anbringen und aufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen Dichten und Stärken abdecken d) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Griff- techniken anwenden e) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Verbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigen f) Verbindungselemente, insbesondere Klett- und Klebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen, Clipse und Verschlüsse, einarbeiten g) Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen h) Polsterteile von Hand und mit maschineller Unter- stützung beziehen i) Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen be- festigen | 20 | |
9 | Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetz- ten Produktionsanlagen unterscheiden b) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirken c) Standards für Fertigungsprozesse festlegen d) Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzen e) Kennzahlen der rechnergestützten Produktion über- wachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maß- nahmen dokumentieren f) Anlagenparameter einstellen und automatisierte Pro- zesse überwachen g) Materialflusssysteme unterscheiden h) Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen i) Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berück- sichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 16 | |
10 | Anfertigen und Konfektio- nieren von Musterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfen b) Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden | 4 | |
c) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun- gen erarbeiten d) Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen e) technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbe- reiten f) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson- dere Vorschläge einbringen | 8 | |||
11 | Nacharbeiten und Instand- setzen von Fahrzeuginterieur (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er- mitteln und dokumentieren b) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa- raturvorschläge erarbeiten c) schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und in- stand setzen d) Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pfle- geanleitungen einhalten e) Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten | 10 | |
12 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentie- ren b) Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleran- zen beachten | 4 | |
c) automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewer- ten, Ergebnisse dokumentieren d) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststel- len sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren e) Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwen- den f) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren, Grundsätze der Produkthaftung einhalten g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß- nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun- denzufriedenheit berücksichtigen | 6 |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19.bis 36. Monat | |||
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1 | Organisation des Ausbil- dungsbetriebes, Berufs- bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge- werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be- ruflichen Weiterentwicklung erläutern | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be- urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu- tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy- chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen- den f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |
3 | Umweltschutz und Nachhal- tigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so- zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach- haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres- satengerecht kommunizieren | ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern- medien nutzen und Erfordernisse des lebensbe- gleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbe- reiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge- sellschaftlicher Vielfalt praktizieren |
Abschnitt C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | zeitliche Richtwerte in Wochen |
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1 | Modellieren von Bauteilen | a) Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellen b) für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhal- ten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen | 8 |
2 | Vorbereiten von additiver Fertigung | a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen b) 3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen d) Maschine zur Herstellung einrichten | |
3 | Additives Fertigen von Produkten | a) additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebau- teile erstellen und bewerten b) Prozessparameter anpassen und optimieren c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollie- ren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage- ments pflegen, technische Dokumentationen sichern f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicher- heit und zum Umweltschutz einhalten |
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