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§ 2 - Garantieprämienerhebungsverordnung (GPEV)
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2178 (Nr. 46)
Geltung ab 20.10.2020; FNA: 400-1-5 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 20.10.2020; FNA: 400-1-5 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 2 Höhe der Garantieprämie
1Die Höhe der Garantieprämie richtet sich nach dem Wert der ausgegebenen Reisegutscheine. 2Sie beträgt
- 1.
- 0,15 Prozent des Wertes aller von einem Reiseveranstalter nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgegebenen, angepassten oder umgetauschten Gutscheine, wenn der Reiseveranstalter ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, ist, und
- 2.
- 0,25 Prozent des Wertes aller von einem Reiseveranstalter nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgegebenen, angepassten oder umgetauschten Gutscheine, wenn der Reiseveranstalter nicht unter Nummer 1 fällt.
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