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§ 3 - Garantieprämienerhebungsverordnung (GPEV)

§ 3 Mitteilungspflichten des Reiseveranstalters



(1) Bietet ein Reiseveranstalter den Reisenden Reisegutscheine im Sinne des Artikels 240 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche an oder kommt er einem Verlangen von Reisenden nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 Satz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach, so hat er dem Bundesamt für Justiz die Anzahl der von den Reisenden angenommenen und der angepassten oder umgetauschten Gutscheine sowie deren Gesamtwert mitzuteilen.

(2) 1Der Reiseveranstalter hat dem Bundesamt für Justiz zudem Folgendes mitzuteilen:

1.
die Anzahl der Beschäftigten, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist, und

2.
die Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist.

2Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl und der Schwellenwerte sind die Vorgaben des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. 3Auf Nachfrage sind weitere Angaben mitzuteilen, die zur Ermittlung der Unternehmenskategorie erforderlich sind.

(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 haben spätestens bis einschließlich 15. Januar 2022 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

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Zitierungen von § 3 GPEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GPEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GPEV Erhebung der Garantieprämien
... Höhe berechnet sich auf der Grundlage der von den Reiseveranstaltern gemäß § 3 gemeldeten Zahlen. (2) Dem Bundesamt für Justiz wird zur Erfüllung ...