Die
Personalausweisgebührenverordnung vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung - PAuswGebV)".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- 37 Euro in allen anderen Fällen."
- 3.
- § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a Auslagen für Ausweise
Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten."
- 4.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Gebühr für die eID-Karte
Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben."
- 5.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Auslagen für eID-Karten
Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten."
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290