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Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung (KapResVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beschaffungsverfahren" die Wörter „- vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 -" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint."
- 2.
- In § 42 Nummer 2 werden nach dem Wort „Präzisierung" die Wörter „oder ausnahmsweise Änderung" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Oktober 2020.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
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