Das
Jugendschutzgesetz vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren oder" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die
- 1.
- von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Absatz 6 mit „Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Absatz 2 gekennzeichnet sind oder
- 2.
- nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind."
- 2.
- In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 5 oder 6" ersetzt.
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742