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Zitierungen von § 5 NotAktVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 NotAktVV Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher (vom 01.01.2022)
... eingeschränkt werden. (5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 5 Absatz 3 und 4  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1191
§ 2 NotViKoV Technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem
... 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikationssystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse  ...

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 NotAktVVEV Inkrafttreten
... Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 4, 5 Absatz 1 und 2 , § 6, Abschnitt 6, mit Ausnahme des § 41 Absatz 4 und 5, sowie Abschnitt 8 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 1 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
...  § 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit". 2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Urkundenarchiv" die Wörter „und zum ... eingeschränkt werden. (5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 5 Absatz 3 und 4 entsprechend. § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch  ...
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