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Synopse aller Änderungen der NotAktVV am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 5 des GReAEVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NotAktVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Verzeichnisse
    § 2 Akten
    § 3 Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften
    § 4 Form und Übergabe elektronischer Aufzeichnungen
    § 5 Sicherheit elektronischer Aufzeichnungen
    § 6 Technische und organisatorische Maßnahmen
Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis
    § 7 Urkundenverzeichnis
    § 8 Führung des Urkundenverzeichnisses
    § 9 Angaben im Urkundenverzeichnis
    § 10 Ortsangabe
    § 11 Angaben zur Amtsperson
    § 12 Angabe der Beteiligten
    § 13 Angabe des Geschäftsgegenstands
    § 14 Angabe der Urkundenart
    § 15 Angaben zu Ausfertigungen
    § 16 Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen
    § 17 Sonstige Angaben
    § 18 Zeitpunkt der Eintragungen
    § 19 Export der Eintragungen
    § 20 Persönliche Bestätigung
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
    § 21 Verwahrungsverzeichnis
    § 22 Angaben im Verwahrungsverzeichnis
    § 23 Massenummer und Buchungsnummer
    § 24 Angaben zu den Beteiligten
    § 25 Angaben zu Einnahmen und Ausgaben
    § 26 Angaben zu Wertpapieren und Kostbarkeiten
    § 27 Angaben zu Schecks und Sparbüchern
    § 28 Angaben zu Notaranderkonten
    § 29 Export der Eintragungen
    § 30 Persönliche Bestätigung
Abschnitt 4 Urkundensammlung, Erbvertragssammlung
    § 31 Urkundensammlung
    § 32 Erbvertragssammlung
    § 33 Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
Abschnitt 5 Elektronische Urkundensammlung, Sondersammlung
    § 34 Elektronische Urkundensammlung
    § 35 Einstellung von Dokumenten
    § 36 Löschung von Dokumenten
    § 37 Sondersammlung
    § 38 Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
    § 39 Behandlung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Urkundensammlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 39a Übergangsvorschrift
Abschnitt 6 Nebenakten
    § 40 Nebenakten
    § 41 Sonderbestimmungen für Verwahrungsgeschäfte
    § 42 Führung in Papierform
    § 43 Elektronische Führung
    § 44 Führung in Papierform und elektronische Führung
Abschnitt 7 Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste
    § 45 Sammelakte
Abschnitt 8 Generalakte
    § 46 Generalakte
    § 47 Elektronische Führung
Abschnitt 9 Sonstige Aufzeichnungen
    § 48 Hilfsmittel
    § 49 Ersatzaufzeichnungen
Abschnitt 10 Aufbewahrungsfristen
    § 50 Aufbewahrungsfristen
    § 51 Aufbewahrungsfristen für Altbestände
    § 52 Sonderbestimmungen für Nebenakten
    § 53 Sonderbestimmungen beim Übergang der Verwahrzuständigkeit
Abschnitt 11 Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 54 Funktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
       § 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher
       § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
       § 57 Sichere informationstechnische Netze
    Unterabschnitt 2 Elektronisches Urkundenarchiv
       § 58 Einräumung und Überleitung der technischen Zugangsberechtigung
       § 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zugangsberechtigung
       § 60 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
       § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
       § 62 Maßnahmen bei technischer Handlungsunfähigkeit der Notarkammern
    Unterabschnitt 3 Elektronischer Notariatsaktenspeicher
       § 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangsberechtigung
       § 64 Zugang
       § 65 Dokumentation der technischen Zugangsberechtigungen
       § 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39a (neu)




§ 39a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 50 Aufbewahrungsfristen


(1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

1. für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre,

2. für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre,

3. für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente 30 Jahre,

4. für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,

5. für die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,

6. für die in der Sondersammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,

7. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente 7 Jahre,

8. für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und

9. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente 30 Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden.

(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen:

1. für Eintragungen im Urkundenverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt,

2. für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt,

3. für Dokumente, die in der Urkundensammlung, der Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkundensammlung, der Sondersammlung oder der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt werden, mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung oder die sonstige Amtshandlung folgt,

4. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amtsgeschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt wurde, und

5. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt.



(heute geltende Fassung) 

§ 51 Aufbewahrungsfristen für Altbestände


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Unterlagen, die zwischen dem 1. Januar 1950 und dem 31. Dezember 2021 erstellt wurden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:



(1) 1 Für Unterlagen, die vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 2021 erstellt wurden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

1. für die Urkundenrolle, das Erbvertragsverzeichnis und das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle 100 Jahre,

2. für das Verwahrungsbuch, das Massenbuch, das Namensverzeichnis zum Massenbuch und die Anderkontenliste 30 Jahre,

3. für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge 100 Jahre,

4. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente 7 Jahre,

5. für die in Sammelbänden für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und

6. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente 30 Jahre.

vorherige Änderung

 


2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichneten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden.

(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen

1. für die Urkundenrolle, das Erbvertragsverzeichnis, das Namensverzeichnis, das Verwahrungsbuch, das Massenbuch, das Namensverzeichnis zum Massenbuch und die Anderkontenliste mit dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das sie geführt wurden,

2. für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung folgt,

3. für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amtsgeschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt wurde,

4. für die in Sammelbänden für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf die Amtshandlung folgt, und

5. für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt.

(3) Werden bei den Nebenakten beglaubigte Abschriften von Verfügungen von Todes wegen aufbewahrt, die auf Wunsch des Erblassers oder der Vertragsschließenden zurückbehalten wurden und von denen keine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung verwahrt wird, so gelten für diese abweichend von Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Nummer 2 entsprechend.

(4) 1 Vor dem 1. Januar 1950 entstandene Unterlagen sind dauernd aufzubewahren. 2 Eine Pflicht zur Konservierung besteht nicht. 3 Werden solche Unterlagen nach § 119 der Bundesnotarordnung in die elektronische Form übertragen, sind die elektronischen Dokumente dauernd aufzubewahren. 4 Für die übertragenen Dokumente gelten die Fristen, die anwendbar wären, wenn die Dokumente zum Zeitpunkt der Übertragung erstmals zu den Unterlagen der verwahrenden Stelle gelangt wären. 5 Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von Satz 1 eine Aufbewahrungsfrist anordnen, wenn die Belange der Rechtspflege und die Rechte der Betroffenen gewahrt sind. 6 Die Aufbewahrungsfrist darf nicht vor dem Ablauf des 31. Dezember 2049 enden.