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Artikel 2 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung (NotAktVVEV k.a.Abk.)

V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2020 NotFV § 2, § 3, § 8, § 10, § 14, § 21

Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die durch Artikel 138 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bestimmt eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden" durch die Wörter „überträgt einem seiner Mitglieder den Vorsitz" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufgabenkommission überträgt jeweils einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz."

3.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das Wort „zehn" ersetzt.

4.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für jeden Prüfungsort überträgt die Leitung des Prüfungsamtes für jeden Prüfungstermin einer Person mit Befähigung zum Richteramt die örtliche Prüfungsleitung."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Die örtliche Prüfungsleitung" durch das Wort „Diese" ersetzt.

5.
§ 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „nehmen" durch das Wort „sollen" und das Wort „teil" durch das Wort „teilnehmen" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Prüfungsgespräche sind spätestens nach Ablauf von etwa 90 Minuten durch eine angemessene Pause zu unterbrechen."

6.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21 Aufbewahrungsfristen

(1) Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Gleiches gilt für die dem Prüfungsamt übermittelten Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung betreffen.

(2) Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsdauer erforderlich ist. Gleiches gilt für die zu Mitgliedern der Aufgabenkommission, Prüferinnen und Prüfern, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen geführten Akten.

(3) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis dem Prüfling bekanntgegeben worden ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Person aus dem Amt ausgeschieden ist.

(4) Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NotAktVVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAktVVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 NotAktVVEV Inkrafttreten
... 8 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse; 2. Artikel 2 ...