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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (1. KugVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Wörter „31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben," ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle
- 1.
- vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und
- 2.
- vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent
- 3.
- In § 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2020 ausschließen" durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021 ausschließen, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. KugVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. KugVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 381
Artikel 1 2. KugVÄndV
... Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2259 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird im ...
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