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Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (1. LMIDVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1 Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. November 2020 LMIDV § 4a (neu), Anlage (neu)
Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
„§ 4a Erweiterte Nährwertkennzeichnung(1) Der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf Lebensmittel mit dem in der Anlage abgebildeten Nutri-Score-Kennzeichen, das als Gemeinschaftskollektivmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen ist, in den Verkehr bringen.(2) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig.(3) Die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens setzt voraus, dass der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 insbesondere- 1.
- die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und
- 2.
- die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält.
(4) Für die Einholung der Einwilligungen nach Absatz 3 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Folgendes im Bundesanzeiger veröffentlichen:- 1.
- Musterformulare in deutscher Sprache,
- 2.
- Eingabedaten in deutscher Sprache und eine E-Mail-Adresse, die so eingestellt ist, dass dort eingehende E-Mails automatisch an den Markeninhaber weitergeleitet werden."
- 2.
- Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 4a Absatz 1) Abbildung des Nutri-Score-Kennzeichens
".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. November 2020.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14194/index.htm