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Änderung § 47 EBO vom 15.10.2016

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§ 47 EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 47 EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.07.2017 BGBl. I S. 3054
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Betriebsbeamte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die Beamten, Angestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter, die tätig sind als

(Text neue Fassung)

(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als

1. Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,

2. Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,

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3. Leiter von Bahnhöfen, Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,



3. Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,

4. Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen,

5. Weichensteller und Rangierleiter,

6. Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,

7. Strecken- und Schrankenwärter,

8. Zugbegleiter,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Triebfahrzeugführer, Heizer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen.

(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.



9. Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,

10. Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.

(2) 1 Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. 2 Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.

(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebes erforderlichen Anzahl einzusetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.



(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.

(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.

vorherige Änderung

 


(6) 1 Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. 2 Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.

 

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