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Änderung § 47 EBO vom 15.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 EBO, alle Änderungen durch Artikel 1 11. ERÄndV am 15. Oktober 2016 und Änderungshistorie der EBOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 47 EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 47 EBO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Betriebsbeamte | |
(Text alte Fassung) (1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die Beamten, Angestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter, die tätig sind als | (Text neue Fassung) (1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als |
1. Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn, 2. Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure, | |
3. Leiter von Bahnhöfen, Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder, | 3. Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder, |
4. Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen, 5. Weichensteller und Rangierleiter, 6. Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte, 7. Strecken- und Schrankenwärter, 8. Zugbegleiter, | |
9. Triebfahrzeugführer, Heizer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen. (2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen. | 9. Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen, 10. Heizer und Triebfahrzeugbegleiter. (2) 1 Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. 2 Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen. |
(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebes erforderlichen Anzahl einzusetzen. (4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen. (5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen. | |
(6) 1 Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. 2 Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen. | |
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