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Änderung § 63 EBO vom 01.08.2019

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§ 63 EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 63 EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen


(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

(2) 1 Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. 2 Geschlossene Absperrungen an Übergängen für Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind.

(3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- oder auszusteigen, die Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen aufzuhalten, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist.

(4) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) 1 Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. 2 Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten.