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Synopse aller Änderungen der EBO am 03.12.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2015 durch Artikel 2 der 9. ERÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EBO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung | EBO n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausnahmen, Genehmigungen | |
(1) Ausnahmen können zulassen 1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; 2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt; | |
(Text alte Fassung) b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde. | (Text neue Fassung) b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde. |
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen 1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde. | |
§ 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken | |
Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden. | (1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden. (2) Zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Eisenbahnbetriebs auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch die Betriebssprache des angrenzenden ausländischen Eisenbahninfrastrukturunternehmens als zweite Betriebssprache zulassen. (3) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, müssen sich die Fahrdienstleiter in Deutsch und in der zweiten zugelassenen Betriebssprache jeweils auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* mündlich und schriftlich verständigen können. (4) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von Absatz 3 die bis zum Ablauf des 2. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden. --- * Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel 'Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen', 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1420/v195744-2015-12-03.htm