Tools:
Update via:
§ 1 - Beratungsstellenverordnung (BStV)
V. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2293, 2766 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 10.11.2020; FNA: 810-20-4 Arbeitsförderung
|
Geltung ab 10.11.2020; FNA: 810-20-4 Arbeitsförderung
|
§ 1 Antragsverfahren
(1) 1Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden. 2Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr. 3Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden.
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten:
- 1.
- Angaben zur Höhe der beantragten Mittel,
- 2.
- Angaben zur Höhe des Eigenanteils,
- 3.
- die Beschreibung des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Leistungszwecks nach § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
- 4.
- den Finanzierungsplan,
- 5.
- Angaben zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
- 6.
- die Erklärung, dass der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz eingehalten werden wird, und
- 7.
- eine Bestätigung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, dass die für den Leistungszweck eingesetzten Beschäftigten nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete.
(3) 1Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, darf nicht Teil der beantragten Leistung sein. 2Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 1 BStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 10 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BStV Weiterleitung der Leistung an Dritte
... Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu beantragen. Die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 10 KraftfEntSG Änderung der Beratungsstellenverordnung
... § 1 Absatz 1 Satz 1 , § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14201/a254034.htm