§ 3 - Beratungsstellenverordnung (BStV)

V. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2293, 2766 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 10.11.2020; FNA: 810-20-4 Arbeitsförderung
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§ 3 Weiterleitung der Leistung an Dritte



(1) 1Die Weiterleitung der Leistung an Dritte ist mit dem Antrag auf Gewährung der Leistung nach § 1 zu beantragen. 2Die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt im Leistungsbescheid.

(2) 1Die Weiterleitung der Leistung an Dritte erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages (Weiterleitungsvertrag). 2Dieser muss mindestens enthalten:

1.
die Art und Höhe der weitergeleiteten Leistung,

2.
den Leistungszweck,

3.
den Leistungszeitraum,

4.
die zur Erreichung des Leistungszwecks veranschlagten Ausgaben oder Kosten,

5.
die Voraussetzungen, die beim Dritten erfüllt sein müssen, um die Leistung an ihn weiterleiten zu können, und

6.
eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag aus wichtigem Grund wie dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vertragsabschluss.

3Die Weiterleitungsverträge sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens am Tag vor dem Beginn des Leistungszeitraums vorzulegen. 4Andernfalls kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ermächtigung zur Weiterleitung der Leistung an Dritte widerrufen.



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