Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BStV vom 01.07.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 KraftfEntSG am 1. Juli 2023 und Änderungshistorie der BStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 BStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 2 BStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Leistungsgewährung


(1) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über den Antrag in Form eines Leistungsbescheids. 2 Über den Antrag soll bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums entschieden werden.

(2) 1 Der Leistungsbescheid muss mindestens enthalten:

1. die Höhe der Leistung und des Eigenanteils des Deutschen Gewerkschaftsbunds,

(Text alte Fassung)

2. die Bezeichnung des Leistungszwecks entsprechend § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

(Text neue Fassung)

2. die Bezeichnung des Leistungszwecks entsprechend § 31 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,

3. den Leistungszeitraum,

4. die Zustimmung zur Weiterleitung der Leistung an Dritte, sofern diese beantragt wurde und erteilt wird, und

5. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

2 Der Leistungsbescheid kann Näheres zur Verwendung der Leistung regeln.

(3) 1 Änderungsanträge, die der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt, nachdem der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist, sind nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Antragstellung zustimmt. 2 Die Zustimmung liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3 Die Entscheidung über die Zustimmung kann gleichzeitig mit der Entscheidung über den Änderungsantrag erfolgen. 4 Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.

(4) 1 Die Auszahlung der Mittel an den Deutschen Gewerkschaftsbund soll zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für das jeweils beginnende Quartal erfolgen. 2 Fällt der Tag der Auszahlung auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage Berlin vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf einen allgemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. 3 Eine Auszahlung der Mittel für den Leistungszeitraum erfolgt frühestens an dem auf den Tag des Eintritts der Bestandskraft des Leistungsbescheids folgenden Tag. 4 Die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge im Leistungszeitraum ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens einen Monat nach Auszahlung der Mittel in summarischer Form nachzuweisen. 5 Hierfür sollen die ausgezahlten Teilbeträge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.

(5) 1 Im Leistungszeitraum nicht verbrauchte Mittel sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich nach Ende des Leistungszeitraums zu erstatten. 2 Für die Zeit zwischen dem Ende des Leistungszeitraums und der Erstattung können Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt werden.