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Änderung § 3 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023
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§ 3 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 3 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Theoretischer und praktischer Unterricht | |
(1) 1 Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, sowie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln zu fördern. 2 Zu vermitteln sind 1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden und 2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden. (2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Das Nähere regeln die Länder. 3 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder. |
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