Tools:
Update via:
Änderung § 36 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der ATA-OTA-APrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 36 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung | |
(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet haben, die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung. | (Text neue Fassung) (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel. |
(3) 1 In die Note fließt ein: 1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und 2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent. 2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14202/al183390-0.htm