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Änderung § 44 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023
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§ 44 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 44 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz | |
(1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich. (3) 1 Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. 2 Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen. (4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. |
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