Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 72 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der ATA-OTA-APrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 72 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 72 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung


(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Personen zu benoten, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.

(2) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht.

(Text alte Fassung)

(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.