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Änderung § 99 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023
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§ 99 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 99 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 99 Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung | |
(1) Wer den praktischen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14202/al183401-0.htm