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Unterabschnitt 2 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 47 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang

§ 63 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs



(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).

(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.

(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpassungslehrgangs können die Länder gemeinsame Empfehlungen abgeben.


§ 64 Durchführung des Anpassungslehrgangs



(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch

1.
theoretischen und praktischen Unterricht,

2.
eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder

3.
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.


§ 65 Bescheinigung



(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 10 zu verwenden.

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