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Synopse aller Änderungen der ATA-OTA-APrV am 16.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Dezember 2023 durch Artikel 8z6 des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ATA-OTA-APrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Qualifikation der Praxisanleitung


(1) 1 Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die

1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder

(Text alte Fassung)

b) nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat,

(Text neue Fassung)

b) nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat,

2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt,

3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

2 Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. 3 Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) 1 Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die

1. zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt,

2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt und

3. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

2 Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. 3 Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(3) Während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrichtung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 oder 2 verfügen, sichergestellt werden.




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