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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (ATA-OTA-APrVEV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 66 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) und auf Grund des § 11 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ATA-OTA-APrV



Artikel 2 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 NotSan-APrV § 3, § 6a (neu), Anlage 3

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt und nach dem Wort „verfügen" werden die Wörter „und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 4 oder 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege" durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c gelten als erfüllt, wenn als Praxisanleitung Personen eingesetzt werden, die zum 31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren."

c)
In Satz 4 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.

2.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a Nachteilsausgleich

(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.

(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben."

3.
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen."

b)
Der Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn