Artikel 2 - Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung (HeilVfVNRV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349 (Nr. 51); Geltung ab 14.11.2020

Artikel 2 Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 14. November 2020 BwHFV § 19, § 28

Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung anzuwenden."

2.
In § 28 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.



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