Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes am 14.06.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juni 2023 durch Artikel 1 des BWahlGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 25. BWahlGÄndG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes | |
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst: '§ 55 Reformkommission'. | |
(Text alte Fassung) 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe '299' durch die Angabe '280' ersetzt. | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: '(5) Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält. Dabei wird jeder Landesliste der höhere Wert aus entweder der Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen nach § 5 errungenen Sitze oder dem auf ganze Sitze aufgerundeten Mittelwert zwischen diesen und den für die Landesliste der Partei nach der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzen zugeordnet. Jede Partei erhält mindestens die bei der ersten Verteilung nach den Absätzen 2 und 3 für ihre Landeslisten ermittelten Sitze. Bei der Erhöhung bleiben in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.' b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 'Satz 1' gestrichen. bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter 'Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von der Partei errungenen Sitze' durch die Wörter 'nach Absatz 5 Satz 2 für sie ermittelte Sitzzahl' ersetzt. cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: 'In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt.' 4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe 'Satz 5' durch die Angabe 'Satz 7' ersetzt. 5. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 'Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4 innehat.' 6. § 55 wird wie folgt gefasst: '§ 55 Reformkommission Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.' | |
Artikel 2 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. | (2) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14232/v298471-2023-06-14.htm