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Änderung Artikel 2 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370 |
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(Text alte Fassung) Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes | (Text neue Fassung)Artikel 2 (aufgehoben) |
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 8 wird Absatz 3. 2. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.' 3. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben. 4. In § 58 Satz 1 wird die Angabe 'und 1a' gestrichen. 5. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst' gestrichen. 6. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 24 werden die Wörter '§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c,' gestrichen. |
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