Änderung Artikel 2 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
 

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(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 8 wird Absatz 3.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.'

3. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

4. In § 58 Satz 1 wird die Angabe 'und 1a' gestrichen.

5. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst' gestrichen.

6. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) In Nummer 24 werden die Wörter '§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c,' gestrichen.



 
 



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