Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV)

Artikel 1 V. v. 11.11.2020 BGBl. I S. 2428 (Nr. 53)
Geltung ab 24.11.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-20-3 Umweltschutz
| |

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt

1.
für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und

2.
für die zentralen Internetportale der Länder, die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten sind.

(2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.